Die Satzung des Husumer Sportvereins seit 1875 (Stand 1. Juli 2022) |
Präambel
Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt extremistischem, rassistischem und fremdenfeindlichem Gedankengut entgegen. Menschen, welche den Toleranzgedanken des Vereins nicht teilen, können nicht Mitglied des Vereins werden. Eine Mitgliedschaft in einer Organisation, welche extremistisch ausgerichtet ist, ist nicht vereinbar mit der Mitgliedschaft in diesem Verein. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs-und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung. |
§ 1 |
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr |
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1. |
Der Verein trägt den Namen „Husumer Sportverein seit 1875 e.V.“ und hat seinen Sitz in Husum. |
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In Fortsetzung der Tradition der Husumer Sportvereine „Turn- und Sportverein Husum 1875 e.V.“ und „Husumer Sportvereinigung e.V.“ und „Leichtathletik- und Ausdauersportvereinigung e.V.“ führt der Verein den Namen Sportverein „Husumer Sportverein seit 1875 e.V.“ (siehe Verschmelzungsvertrag vom 31.03.2022) Der Verein ist beim Amtsgericht Flensburg in das Vereinsregister eingetragen. |
2. |
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. jeden Jahres und endet am 31.12. jeden Jahres. |
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§ 2 |
Grundsätze und Regelungen zur Gemeinnützigkei |
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1. |
Zweck des Vereins ist die körperliche, charakterliche und gesellschaftliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Sport, sowie die jugendpflegerische Betreuung seiner jugendlichen Mitglieder. |
2. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
3. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins haben sie keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. |
4. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
5. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
6. |
Der Verein ist politisch und religiös neutral. |
7. |
Der Verein „Husumer Sportverein seit 1875 e.V.“ fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Jedes Amt im Verein „Husumer Sportverein seit 1875 e.V.“ ist für Frauen und Männer gleichermaßen zugänglich. |
8. |
Der Verein „Husumer Sportverein seit 1875 e.V.“ nimmt Gender Mainstreaming (Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern bei allen gesellschaftlichen Vorhaben) als Steuerungsinstrument in seine Entscheidungsprozesse bei der Aufgabenerfüllung auf. |
9. |
Der Verein „Husumer Sportverein seit 1875 e.V.“ fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten die Integration von jungen und älteren Menschen sowie von Menschen mit und ohne Behinderungen im und durch den Sport. |
10. |
Der Verein, seine Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Es wird eine Aufmerksamkeitskultur gepflegt, und es werden regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durchgeführt. |
11. |
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: |
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a. |
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Sicherstellung eines regelmäßigen Sportbetriebes in den Fachabteilungen, |
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b. |
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Durchführung von Sportstunden und Kursangeboten unter Leitung von dafür ausgebildeten Kräften, |
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c. |
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Teilnahme an Sportveranstaltungen anderer Vereine, |
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d. |
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Aufklärung durch Veranstaltungen und Vorträge über die Bedeutung des Sports für die Volksgesundheit, |
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e. |
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Durch die Arbeit seiner Organe und Ausschüsse in enger Zusammenarbeit mit Behörden, kommunalen Vertretungen und anderen Or- ganisationen, |
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f. |
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Durchführung von überfachlichen Veranstaltungen, |
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g. |
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Durchführung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen. |
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§ 3 |
Verbandszugehörigkeit |
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1. |
Der Verein ist Mitglied im Kreissportverband Nordfriesland e.V. und im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. |
2. |
Über die Zugehörigkeit zu anderen Fachverbänden entscheidet der Vorstand. |
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§ 4 |
Mitgliedschaft |
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1. |
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, passive Mitglieder und Kurzzeitmitglieder. |
2. |
Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die aktiv am Vereins-leben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Ein Ordentliches Mitglied kann auch gleichzeitig Ehrenmitglied sein. Hieraus ergibt sich kein mehrfaches Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. |
3. |
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder den Sport erworben haben. Sie können auf Vorschlag vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, weiteres regelt die Ehrenordnung. |
4. |
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv am Sportbetrieb beteiligen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern. Darüber hinaus haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. |
5. |
Kurzzeitmitglieder sind ausschließliche Teilnehmer/innen an Kursen oder Nutzer/innen von Zehnerkarten. Hierfür fallen gesonderte Teilnahmegebühren an. Kurzzeitmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. |
6. |
Arbeitnehmer/innen des Vereins können Mitglieder sein. Wenn sie Mitglieder sind, haben sie aktives Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen. Sie sind jedoch nicht wählbar. |
7. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern; die Sportgeräte schonend und fürsorglich zu behandeln; den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten. |
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§ 5 |
Rechte und Pflichten von Mitgliedern |
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1. |
Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder erhalten auf der Mitgliederversammlung je eine Stimme. |
2. |
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, die länger als drei Monate Mitglied im Verein sind. Wählbar ist ein Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine Übertragung des Stimmrechts an eine andere Person ist ausgeschlossen. |
3. |
Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung, dem Sportausschuss und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. |
4. |
Alle aktiven Mitglieder haben das Recht während des Sportbetriebs die vereinseigenen Einrichtungen und Sportgeräte, unter Beachtung der Sportstättenordnungen, zu benutzen. |
5. |
Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins nach Absprache unter Beachtung der Hausordnungen und sonstigen Anordnungen zu benutzen. |
6. |
Das Recht des aktiven Mitgliedes zur Sportbeteiligung kann dem Mitglied bei Beitragsrückständigkeit durch den Vorstand untersagt werden. |
7. |
Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses unter Berücksichtigung von § 2 (4) der Satzung durch Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) angemessen vergütet werden. |
8. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, |
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a. |
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die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, |
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b. |
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das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, |
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c. |
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den Beitrag rechtzeitig zu entrichten (vgl. § 7.3), |
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d. |
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alle vereinseigenen Embleme, Logos und Dokumente jedweder Art nur in der veröffentlichten Form zu nutzen. Gewünschte Veränderungen sind nur mit Genehmigung des Vorstandes erlaubt. |
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§ 6 |
Beginn und Ende der Mitgliedschaft |
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1. |
Die Mitgliedschaft wird mit der Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger erfordert die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft wird mit Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. |
2. |
Der Wechsel vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Verein bis spätestens dem 15. Tag eines Monats mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem ersten Tag des Folgemonats. |
3. |
Die Mitgliedschaft endet durch: |
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a. |
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Austritt, |
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b. |
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Tod, |
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c. |
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Streichung von der Mitgliederliste, |
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d. |
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Ausschluss. |
4. |
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem folgenden Quartalsende wirksam, wobei eine zweiwöchige Kündigungsfrist zum Ende des Quartals einzuhalten ist. |
5. |
Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden, die trotz Zahlungsaufforderung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist. |
6. |
Der Ausschluss kann erfolgen: |
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a. |
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bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, |
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b. |
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wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, |
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c. |
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wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, |
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d. |
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aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. |
7. |
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen oder persönlich überreichten Brief bekannt zu geben. |
8. |
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Darstellung zu geben. Die Mitgliederversammlung stimmt schließlich über den Ausschluss ab. |
9. |
Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. |
10. |
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. |
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§ 6a |
Datenschutz |
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1. |
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. |
2. |
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: |
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- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, |
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- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, |
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- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, |
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- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, |
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- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, |
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- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und |
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- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO. |
3. |
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. |
4. |
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EUDatenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. |
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§ 7 |
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag |
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1. |
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er kann darüber hinaus eine Aufnahmegebühr erheben. |
2. |
Der Beitrag ist bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten. |
3. |
Der Monatsbeitrag ist bis zum 10. Tag des Monats durch ein SEPA-Lastschriftmandat zu entrichten. Die Einzelüberweisung oder Überweisung durch Dauerauftrag ist auf begründeten schriftlichen Antrag an den Vorstand möglich. Näheres regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen. |
4. |
Die aktive Sportbeteiligung kann dem Mitglied durch den Vorstand bei Beitragsrückständigkeit untersagt werden. |
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§ 8 |
Organe des Vereins |
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Die Organe des Vereins sind: |
1. |
die Mitgliederversammlung, |
2. |
der Sportausschuss, |
3. |
der Vorstand. |
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§ 9 |
Die Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. |
1. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen und wird durch diesen geleitet. |
2. |
Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen zwischen Einladung und Versammlungstermin einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung über die elektronischen Medien, durch elektronische Nachrichten an die Mitgliedschaft direkt und durch Aushang im Vereinsheim. Die Bekanntmachung kann auch in den gedruckten Medien erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt nur durch Aushang in der Geschäftsstelle. |
3. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden: |
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a. |
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Durch der Vorstand jederzeit, |
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b. |
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wenn ein Mitglied gegen seinen Ausschluss die Mitgliederversammlung verlangt, |
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c. |
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wenn mindestens ein Zehntel seiner stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. |
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Die Einberufung erfolgt unter Wahrung der gleichen Förmlichkeiten wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. |
4. |
Der Vorstand ist berechtigt zur Mitgliederversammlung Gäste einzuladen. Diese haben kein Stimmrecht. |
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§ 10 |
Aufgaben der Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: |
1. |
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Die Wahl der Vorstandsmitglieder, |
2.
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Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, |
3.
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Die Wahl der Kassenprüfer/innen, |
4. |
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Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungs-berichts der Kassenprüfer/innen, |
5. |
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Abstimmung über die Erteilung der Entlastung der Vorstandsmitglieder, |
6. |
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Bestätigung des/der Jugendvertreters/in, |
7. |
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Bestätigung der Abteilungsleiter/innen, |
8. |
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Verabschiedung des Haushalts, |
9. |
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Zustimmung zur Ernennung eines/einer Ehrenvorsitzenden nach Vorgaben der Ehrenordnung des Vereins „Husumer Sportverein seit 1875 e.V.“ |
10. |
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen, |
11. |
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Beschlussfassung über Anträge, |
12. |
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Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 (8), |
13. |
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. |
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§ 11 |
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
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1. |
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
2. |
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Die Mitgliederversammlung behandelt in der Versammlung stets auch Anträge, wenn diese vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstandsvorsitz oder bei der Geschäftsführung des Vereins eingereicht wurden. Die Mitgliederversammlung darf Anträge, welche nicht fristgerecht eingereicht wurden, nur dann behandeln, wenn die Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird. Anträge auf Satzungsänderung sind von der Dringlichkeit ausgeschlossen. |
3. |
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Anträge auf Satzungsänderungen bedürfen einer Antragsfrist von mindestens vierzehn Tagen vor der Mitgliederversammlung. |
4. |
|
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. |
5. |
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Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. |
6. |
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Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen erfolgen durch Einzelwahl und offener Abstimmung. |
7. |
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Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer/innen ist die einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
8. |
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. |
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§ 12 |
Der Sportausschuss – Zusammensetzung, Aufgaben, Beschlussfassung |
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1. |
Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsleiterinnen / Abteilungsleitern oder deren Vertretungen. Diese müssen Mitglied im Verein sein. |
2. |
Der Sportausschuss ist mindestens einmal in jedem Halbjahr durch den Vorstand schriftlich mit aufgeführter Tagesordnung einzuberufen. |
3. |
Die Aufgaben des Sportausschusses sind: |
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a. |
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Beschluss über die Geschäftsordnung und die Finanzordnung des Vereins. |
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b. |
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Beratung der Etats der Abteilungen. |
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c. |
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Abgleich und Regelungen aller Abläufe im Verein, mit dem Ziel zur Umsetzung der verabschiedeten Beschlüsse aus dem Vorstand und den dem Vorstand zuarbeitenden Ausschüsse. |
4. |
Der Sportausschuss fasst alle seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen. Der Sportausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung schriftlich einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. |
5. |
Der Sportausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jede Abteilung und jedes Vorstandsmitglied hat je eine Stimme. (6) Der Vorstand ist berechtigt, zur Sportausschusssitzung Gäste einzuladen. Diese haben kein Stimmrecht. |
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§ 13 |
Der Vorstand |
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1. |
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens elf Personen und setzt sich wie folgt zusammen: |
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a. |
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Vorsitzende / Vorsitzender, |
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b. |
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Stellvertretende Vorsitzende / Stellvertretender Vorsitzender, |
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c. |
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Vorstand Finanzen |
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d. |
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d. bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern |
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Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei die zu Buchstaben a. und c. genannten Vorstandsmitglieder in den Jahren mit geraden Jahreszahlen, das zu Buchstabe b. genannte Vorstandsmitglied in den übrigen Jahren zu wählen ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. |
2. |
Über die Regelungen des Absatzes (1) hinaus gehören dem Vorstand die Ehrenvorsitzenden und die Jugendwartin bzw. der Jugendwart an. Nur die Jugendwartin bzw. der Jugendwart ist stimmberechtigt. Die Ehrenvorsitzenden haben beratende Funktion. |
3. |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vertreten durch die unter (1) a. bis c. aufgeführten Vorstandsmitglieder und zwar durch mindestens je zwei der genannten Personen gemeinsam. |
4. |
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung. Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. |
5. |
Der Vorstand ist ermächtigt, für gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger/innen eine freiwillige Versicherung in der Verwaltungsberufsgenossenschaft abzuschließen. |
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§ 14 |
Aufgaben des Vorstandes |
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1. |
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Über die Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. |
2. |
Vertretung des Vereins nach außen. |
3. |
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. |
4. |
Einberufung der Mitgliederversammlung. |
5. |
Einberufung des Sportausschusses. |
6. |
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. |
7. |
Ausführung der Beschlüsse des Sportausschusses. |
8. |
Vorbereitung und Vorlage des Haushaltsplanes auf der Mitgliederversammlung. |
9. |
Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Absätze 6 und 7. |
10. |
Der Vorstand gibt dem Verein eine Geschäfts-, Finanz- und Ehrenordnung. Die Geschäfts- und Finanzordnung sind vom Sportausschuss zu genehmigen. Der Vorstand genehmigt die Jugendordnung. Bei Erfordernis können weitere Vereinsordnungen erlassen werden. |
11. |
Führung und Regelung der Personalangelegenheiten. |
12. |
Der Vorstand ist berechtigt zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse einzusetzen. |
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§ 15 |
Beschlussfassung des Vorstandes |
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1. |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom / von der Vorsitzenden und bei dessen / deren Abwesenheit vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. |
2. |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist, mindestens aber drei Personen der gewählten Vorstandsmitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit muss der / die Vorsitzende, bzw. der / die stellvertretende Vorsitzende binnen einer Woche schriftlich eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. |
3. |
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
4. |
Der Vorstand ist berechtigt zu seinen Sitzungen Gäste einzuladen. Die Gäste haben kein Stimmrecht |
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§ 16 |
Kassenprüfung |
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1. |
Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal jährlich zu prüfen. Eine Prüfung erfolgt zum Abschluss des Geschäftsjahres. |
2. |
Die Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. |
3. |
Eine Kassenprüferin / ein Kassenprüfer wird in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt; der / die andere in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Zusätzlich werden stellvertretende Kassenprüferinnen / Kassenprüfer gewählt mit gleichen Regelungen. |
4. |
Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Überprüfung auf der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen und mündlich zu erläutern |
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§ 17 |
Jugendausschuss |
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Als ständiger Ausschuss besteht der Jugendausschuss des Vereins „Husumer Sportverein seit 1875 e.V.“ Näheres regelt die Jugendordnung. |
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§ 18 |
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften |
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1. |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Sportausschusses und des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Leiterin / von dem jeweiligen Leiter der Sitzung und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen. |
2. |
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Versammlungsleiterin / von dem jeweiligen Versammlungsleiter und von der Schriftführerin / von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 19 |
Satzungsänderungen |
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1. |
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder. |
2. |
Zur Änderung des Vereinszweckes (§ 2) und des Vereinssitzes (§ 1) ist die Zustimmung von Vierfünftel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder nötig. Diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen. |
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§ 20 |
Vereinsauflösung |
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1. |
Die Auflösung des Vereins Husumer Sportverein seit 1875 e.V. kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden, deren Einberufung ausschließlich mit diesem Ziel erfolgt. |
2. |
Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn eine Mehrheit von Vierfünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins ihr zustimmt; diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen. |
3. |
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatorinnen / Liquidatoren. |
4. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten der Stadt Husum zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützig sportliche Zwecke zu. |
5. |
Dem Kreissportverband Nordfriesland ist die Überwachung zu übertragen. |
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§ 21 |
Inkrafttreten |
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Satzungsänderungen treten unmittelbar nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die gesamte Satzung tritt unmittelbar nach Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft |
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